Gesetz

EEG 2027: Warum Sie vor dem 1.1.2027 ans Netz gehen sollten

SOTECH GmbHStand: September 2026
Sonnenuntergang über Dächern

Eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wurde im Kabinett beschlossen. Sie soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten – bis dahin gilt das EEG 2023. Unser Fazit vorweg: Schnelles Handeln ist gefordert. Errichten Sie Ihre PV-Anlage unbedingt vor dem 1.1.2027.

Was heute gilt (EEG 2023)

Besitzer von Photovoltaikanlagen erhalten für jede Kilowattstunde Sonnenstrom, die sie ins öffentliche Netz einspeisen, einen festen Betrag. Die Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und dem Einspeisemodell – Teileinspeisung (Solarstrom wird selbst verbraucht, nur der Überschuss geht ins Netz) oder Volleinspeisung. Die Vergütung wird 20 Jahre ab Inbetriebnahme und Eintragung im Marktstammdatenregister gewährt. Aktuell (Februar bis Juli 2026) beträgt sie für Überschusseinspeisung bei Neuanlagen ca. 7,78 Cent/kWh.

Für Anlagen, die ab Februar 2025 in Betrieb gingen, gilt die sogenannte Nullvergütung (§ 51 EEG): Bei negativem Börsenpreis wird die Einspeisung vorübergehend mit 0 ct/kWh vergütet. Die vergütungsfreie Zeit wird aber an die Förderdauer angehängt – dem Betreiber geht kein Geld verloren.

Was sich ab 2027 ändert

  • Die garantierte Einspeisevergütung für Dachanlagen wird abgeschafft. Anlagen, die zwischen 2027 und 2029 ans Netz gehen, erhalten eine abgesenkte Übergangszahlung für 3 Jahre, bevor sie auf Direktvermarktung umstellen müssen.
  • Der Anspruch wird schrittweise eingeschränkt: 2027 für Neuanlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 nur noch unter 7 kW. Die Pauschale sinkt ab August 2027 halbjährlich.
  • Beispiel: Für eine 10-kWp-Anlage, die Anfang 2027 in Betrieb geht, gibt es 5,20 Cent/kWh (Basiswert 6,20 Cent minus 1,0 Cent Abschlag) bei Teileinspeisung – maximal 50 % der Anlagenleistung, wenn kein Speicher vorhanden ist.
  • Volleinspeisung ist ab 2027 nicht mehr möglich. Betreiber müssen ihren Sonnenstrom an der Strombörse verkaufen – über einen Direktvermarkter. Statt einer festen Pauschale gibt es nur noch einen variablen Börsenpreis.
  • Die Übergangsvergütung gibt es nur bis 2030. Danach müssen alle Anlagen automatisch in die Direktvermarktung.
  • Für die Direktvermarktung gibt es einen Bonus von 1,5 Cent/kWh, maximal 48 Monate – aber nur in Monaten, in denen auch eingespeist wird (§ 50c EEG 2027).

Das Problem: Smart Meter und Steuerbox

Für die Direktvermarktung sind ein Smart Meter mit Smart Meter Gateway sowie eine Steuerbox nötig. Vielerorts dauert es sehr lange, bis diese intelligenten Messsysteme eingebaut werden – die EU hat Deutschland wegen des langsamen Rollouts bereits im Blick. Kommen die Messstellenbetreiber nicht hinterher, bekommen Betreiber kein Geld: Die „Ausfallvergütung“ aus dem alten EEG greift ab 2027 nicht mehr.

Achtung: Eine „moderne Messeinrichtung“ ist nicht automatisch ein „intelligentes Messsystem“. Letzteres liegt erst vor, wenn auch ein Smart Meter Gateway eingebaut ist und die Messeinrichtung mit dem Netzbetreiber kommunizieren kann.

Was bleibt, was hilft

Die Nullvergütung bei negativen Preisen bleibt bestehen; die unvergütete Zeit wird angerechnet. Die Mehrwertsteuerbefreiung für neue PV-Anlagen bleibt zunächst ebenfalls bestehen.

Die wichtigste Voraussetzung für Wirtschaftlichkeit ist ein möglichst hoher Eigenverbrauch. Vorteilhaft ist deshalb die Kombination der PV-Anlage mit steuerbaren Verbrauchern (Wärmepumpe, E-Auto), einem Batteriespeicher und einem modernen Energiemanagement. Alternativ ist die Nulleinspeisung als künftiger Regelfall vorgesehen – hier lohnen sich Direktverbrauch und Speicherladung weiterhin.

Kleinere PV-Anlagen bis 25 kW verlieren ab dem Inbetriebnahmedatum 1.1.2027 die garantierte Einspeisevergütung. Wer bis dahin in Betrieb geht, sichert sich 20 Jahre feste Vergütung.

Zum Zeitplan: Schaffen wir es vor dem 1.1.2027?

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